Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung tritt per 1. Januar 2016 in Kraft

Mit der Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz werden Erleichterungen bei der Arbeitszeiterfassung per 1. Januar 2016 eingeführt. Arbeitgeber Banken hat vor diesem Hintergrund die Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung (VAZ) verhandelt, welche ebenfalls am 1.1.2016 in Kraft tritt.

Neu können Mitarbeitende mit einem Jahreseinkommen von mehr als 120‘000 Franken auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, sofern sie über eine grosse Autonomie bei ihrer Arbeit verfügen. Der Verzicht auf die Zeiterfassung ist aber nur in Unternehmen zulässig, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Arbeitgeber Banken hat deshalb die Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassung (VAZ) verhandelt, die am 1.1.2016 in Kraft treten wird.

Die neuen Verordnungsbestimmungen sehen auch Erleichterungen für Mitarbeitende vor, die weniger als 120‘000 Franken verdienen, aber dennoch über eine gewisse Autonomie verfügen. Sie können sich auf eine vereinfachte Zeiterfassung beschränken, die nur das Tagestotal der Arbeitszeit umfasst. Die Umsetzung dieser Erleichterung kann in einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung vereinbart werden. Arbeitgeber Banken hat sie aber ebenfalls im Rahmen der VAZ verhandelt. Banken, die der VAZ unterstehen, können die vereinfachte Erfassung also ohne weitere Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung umsetzen.

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