Rückwirkendes Arztzeugnis nach Kündigung – Hätten Sie es gewusst?

Die Ausstellung von rückwirkenden Arztzeugnissen geben in der Arbeitsrechtsberatung immer wieder zu reden. Wir haben einen besonders interessanten Fall für Sie aufbereitet.

In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.

 

Der Fall: Ein Bankmitarbeiter leidet seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Symptome treten unregelmässig auf und führen zu Arbeitsunfähigkeiten von jeweils einem bis zwei Tagen. Der Mitarbeiter befindet sich in ärztlicher Behandlung und die HR-Abteilung ist über die Situation informiert. Während der symptomfreien Zeit ist der Mitarbeiter ohne Einschränkungen arbeitsfähig.

Nach einer internen Umstrukturierung kommt es zu einem merklichen Abfall der Leistungen des Mitarbeiters. Er weigert sich, die neuen Abläufe nachzuvollziehen und es kommt häufig zu Fehlern und negativen Rückmeldungen von Kunden. Nach mehreren Gesprächen mit dem Mitarbeiter kommt die Bank zum Schluss, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich ist. Die Kündigung wird ihm anlässlich eines Gesprächs schriftlich ausgehändigt und mündlich begründet. Nach dem Kündigungsgespräch verlässt er den Arbeitsplatz umgehend und meldet sich am Tag danach für unbestimmte Zeit krank.

Vier Tage nach dem Kündigungsgespräch erreicht die Bank ein Schreiben einer Rechtsschutzversicherung unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses. Es stammt vom Arzt, bei dem der Mitarbeiter wegen der Belastungsstörung in Behandlung ist. Zum Erstaunen der Bank wird die Arbeitsunfähigkeit bereits für den Tag des Kündigungsgesprächs bestätigt, obschon der Mitarbeiter bis zum Gespräch arbeitete, an Sitzungen und Kundengesprächen teilnahm und bestens gelaunt an einem Team-Lunch gesehen wurde. Die Rechtsschutzversicherung macht dennoch geltend, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgte und deshalb nichtig sei. Zu Recht?

Die Lösung: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und insbesondere um die Zulässigkeit von rückwirkenden Zeugnissen. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer, den Beweis für seine Arbeitsverhinderung zu erbringen. In der Regel erfolgt dieser Beweis durch Vorlage eines ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses. Diesem kommt aber kein definitiver Beweischarakter zu, sondern es ist zunächst nur eine Parteibehauptung, die zu würdigen ist. Sie kann auch widerlegt werden, namentlich durch das Verhalten des Mitarbeiters. Wer zum Beispiel ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorlegt, aber beim Skifahren beobachtet wird, widerlegt das Zeugnis gleich selbst. Dies gilt nicht nur in solch offensichtlichen Konstellationen, sondern auch in unserem Fall: Am fraglichen Arbeitstag bestanden bis zum Kündigungsgespräch keinerlei Hinweise, die auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuteten. Vielmehr hat sich der Gesundheitszustand erst nach dem Erhalt der Kündigung verschlechtert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Mitarbeitende zum Zeitpunkt des Kündigungsgesprächs arbeitsfähig war. Damit erfolgte die Kündigung nicht zur Unzeit und ist gültig.

Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass rückwirkende Arztzeugnisse durchaus glaubhaft und zulässig sein können. Dies ist auch sinnvoll, weil heute in der Regel erst nach drei Tagen ein Arztzeugnis beigebracht werden muss. Im vorliegenden Fall ist es aber offensichtlich, dass das Zeugnis nur rückdatiert wurde, um die Nichtigkeit der Kündigung zu erwirken.

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